den Beschwerdeführer, seine Ehefrau und zwei weitere Parteien diffamiert, die im Quartier zum Schutz ihres Privatlandes parzellenabgrenzende Pflanzentröge und erhöhte Bodenmarkierungen unter Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften auf dem R-weg errichtet hätten. In diesem Schreiben werde unterstellt, es seien von Privaten ohne vorgängige Absprache beim R-weg diverse nicht normierte Schwellen und Betontröge angebracht worden, die innert Frist zu entfernen seien, ansonsten eine Verfügung erlassen werde. Der Gemeinderat Q.__