5.5. Nach dem Dargelegten kann der Beschwerdeführer nicht gegen Leistung einer Kaution aus der Haft entlassen werden. Andere Gründe, welche gegen die Verhältnismässigkeit der mit der angefochtenen Verfügung bestätigten Verlängerung der Untersuchungshaft sprechen, bringt der Beschwerdeführer nicht vor und sind auch nicht ersichtlich. Demnach ist die Verhältnismässigkeit der Verlängerung der strafprozessualen Haft zu bejahen. 6. Zusammengefasst ist die von der Vorinstanz am 24. August 2023 bis zum 17. November 2023 für den Beschwerdeführer verlängerte Untersuchungshaft nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.