Dies gerade auch mit Blick auf die sehr hohe Deliktssumme von über Fr. 670'000.00 (vgl. Verfügung der Vorinstanz vom 2. August 2023, E. 3.5). Bei dieser Deliktssumme lässt sich – selbst wenn dem Beschwerdeführer nur ein Teil davon zustünde (vgl. Stellungnahme zum Haftverlängerungsgesuch vom 22. August 2023 [in: HA.2023.397], S. 2) – nicht ausschliessen, dass der Beschwerdeführer den Verfall der Kaution in Kauf nehmen würde.