Im Übrigen finden im Schengenraum grundsätzlich keine Personenkontrollen statt, weshalb insoweit die Grenze auch ohne Ausweispapiere leicht überschritten werden kann (BGE 145 IV 503 E. 3.2). Mit der weiter vorgeschlagenen Fussfessel – gemeint dürfte hier ein Electronic Monitoring sein – kann eine Ersatzmassnahme gemäss Art. 237 Abs. 3 StPO lediglich kontrolliert werden. Sie ist hingegen nicht geeignet, eine Flucht zu verhindern und somit einer Fluchtgefahr tatsächlich zu begegnen (FREI/ZU- BERBÜHLER ELSÄSSER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 10 zu Art. 237 StPO mit Hinweisen).