237 StPO, welche die Fluchtgefahr hinreichend bannen könnten, sind denn auch vorliegend nicht erkennbar. Die vom Beschwerdeführer angeregte Ausweis- und Schriftensperre ist bei ausländischen Staatsangehörigen kaum wirksam, da die schweizerischen Behörden den ausländischen nicht verbieten können, dem Beschuldigten neue Reisepapiere auszustellen (Urteil des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 5 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 1B_181/2013 vom 4. Juni 2013 E. 3.3.2). Im Übrigen finden im Schengenraum grundsätzlich keine Personenkontrollen statt, weshalb insoweit die Grenze auch ohne Ausweispapiere leicht überschritten werden kann (BGE 145 IV 503 E. 3.2).