5.3. Mildere Ersatzmassnahmen für Haft können geeignet sein, einer gewissen (niederschwelligen) Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu tragen. Zu denken ist etwa an eine Pass- und Schriftensperre, eine Meldepflicht oder ein elektronisch überwachter Hausarrest (vgl. Art. 237 Abs. 2 StPO). Besteht dagegen eine ausgeprägte Fluchtgefahr, erweisen sich Ersatzmassnahmen regelmässig als nicht ausreichend (Urteile des Bundesgerichts 1B_369/2020 vom 5. August 2020 E. 4.2 und 1B_264/2020 vom 17. Juni 2020 E. 6.1 mit Hinweis; vgl. auch BGE 145 IV 503 E. 3.3 und Urteil des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 5).