5.2. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Vorinstanz ihn nicht unter Anordnung von Ersatzmassnahmen aus der Haft entlassen hat. Er habe sich bisher stets kooperativ verhalten und wäre auch bereit, mehrere Ersatzmassnahmen mitzutragen, sofern diese als notwendig erachtet würden. Aus diesen Gründen reiche es, eine Ausweis- und Schriftensperre sowie eine strenge Meldepflicht und das Ganze kombiniert mit einer Fussfessel zu verfügen, anstatt auf einer derart hohen Sicherheitsleistung zu beharren.