Ohne die Sicherheitsleistung genüge die Ausweis- und Schriftensperre und die Meldeflicht nicht, um der bestehenden Fluchtneigung zu begegnen. Die Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate gemäss Antrag der Staatsanwaltschaft Baden erscheine aufgrund der drohenden Freiheitsstrafe als verhältnismässig (vgl. angefochtene Verfügung, E. 2.6). - 13 -