Er verlange, die Sicherheitsleistung auf Fr. 5'000.00 bis Fr. 10'000.00 festzusetzen. Eine Haftentlassung gegen Kaution komme nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur in Frage, wenn die Sicherheitsleistung tatsächlich geeignet sei, den Beschuldigten von einer Flucht abzuhalten; bei mittellosen Beschuldigten falle eine Haftkaution als wirksame Ersatzmassnahme grundsätzlich ausser Betracht. Dass nur reiche Menschen derartige Summen bezahlen könnten und aus der Haft entlassen würden, spreche somit nicht gegen die Anordnung einer Sicherheitsleistung.