5. 5.1. Die Vorinstanz hielt fest, die nicht angefochtenen Ersatzmassnahmen zwecks Vermeidung der Kollusionsgefahr würden nach wie vor genügen. Sie stellte allerdings fest, dass die angeordnete Ersatzmassnahme in Form einer Sicherheitsleistung in Höhe von Fr. 310'000.00 nicht umgesetzt werden könne. Der Beschwerdeführer verfüge gemäss eigenen Angaben über zu wenig finanzielle Mittel, um die Sicherheitsleistung zu bezahlen. Er verlange, die Sicherheitsleistung auf Fr. 5'000.00 bis Fr. 10'000.00 festzusetzen.