Da vorliegend in Bezug auf die ausgeprägte Fluchtgefahr Ersatzmassnahmen ausscheiden (vgl. E. 5 nachstehend), entfielen Ersatzmassnahmen betreffend eine allfällige Kollisionsgefahr ohnehin. Hinzu kommt, dass die weiteren Haftgründe nicht abschliessend geprüft zu werden brauchen, nachdem vorliegend Fluchtgefahr besteht und das Vorliegen eines besonderen Haftgrundes im Sinne von Art. 221 StPO ausreichend ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 4.4).