4.2. Betreffend die Kollusionsgefahr hielt die Vorinstanz fest, weder die Staatsanwaltschaft Baden noch der Beschwerdeführer hätten Ausführungen dazu gemacht, was wohl damit zusammenhänge, dass gegen die Ersatzmassnahmen betreffend die Kollusionsgefahr keine Beschwerde erhoben worden sei. Es könne zumindest festgestellt werden, dass sich auch diesbezüglich nichts verändert habe, womit auf die Verfügung vom 2. August 2023 (HA.2023.351) verwiesen werden könne (vgl. angefochtene Verfügung, E. 2.5).