Auch das Verhalten seines Bruders könne – entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft Baden – keine Untersuchungshaft begründen. Zudem habe der Beschwerdeführer sehr wohl auch Familienangehörige in der Schweiz, weshalb es falsch sei, ihn als Einzelgänger in der Schweiz zu qualifizieren, der nur Familienangehörige in der Türkei habe (Beschwerde, S. 4 f.).