___ und C._____ ermittelt werde. Wenn er wirklich habe fliehen wollen, wäre dies im Zeitraum von März bis Juni ohne weiteres möglich gewesen. Eine reine Spekulation, er habe mit einem gewissen Vorlaut während einem Telefonat seinen Fluchtwillen bekundet, reiche somit nicht, um die Fluchtgefahr anzunehmen, wenn das Ganze ja möglich gewesen sei. Auch das Verhalten seines Bruders könne – entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft Baden – keine Untersuchungshaft begründen.