4.1.2. Der Beschwerdeführer verweist grossmehrheitlich auf die Verfügung der Vorinstanz vom 22. Juni 2023, in welcher explizit nicht von Fluchtgefahr, sondern von Fluchtneigung die Rede sei, welcher mit milderen Ersatzmassnahmen begegnet werden könne. Aus dem von der Staatsanwaltschaft Baden als Argument für den Fluchtwillen des Beschwerdeführers eingebrachten abgehörten Telefongespräch gehe nichts Eindeutiges hervor und auch im Verlaufe der letzten Wochen hätten sich daraus keine neuen Fakten oder Indizien erhärtet. Zudem wisse er schon seit März, dass gegen B._____ und C._____ ermittelt werde.