Beschwerdeführer vom 19. September 2023, S. 1). Im Übrigen erfolgte die Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. September 2023 per E-Mail, ohne diese mit einer elektronischen Signatur zu versehen, weshalb ihr ohnehin keine Wirkung zukommt (LIEBER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 9a zu Art. 110 StPO). 3.4. Zusammengefasst ist die allgemeine Haftvoraussetzung des dringenden Tatverdachts gegen den Beschwerdeführer betreffend gewerbsmässigen Betrugs und eventuell qualifizierter Geldwäscherei zu bejahen.