Der dringende Tatverdacht ist damit nach wie vor zu bejahen. Er ist dabei derart erheblich und konkret, dass er sich nicht weiter verdichten oder erhärten muss, sondern es genügt, wenn der Beschwerdeführer im Laufe der Ermittlungen nicht entlastet wird (vgl. E. 3.2.2 hiervor). Insofern ist es irrelevant, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben an der Fotowahlkonfrontation mit sieben weiteren geschädigten Personen nicht erkannt worden sei (vgl. Stellungnahme Beschwerdeführer vom 19. September 2023, S. 1).