__ gefahren und der Beschwerdeführer habe "die Rechnung in den Briefkasten" geworfen. Wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend festgehalten hat, ist betreffend angeblicher Widersprüche keine ausführliche Glaubhaftigkeitsanalyse vorzunehmen (vgl. Verfügung vom 2. August 2023 [HA.2023.351] E. 3.3). Hinzu kommt, dass die ebenfalls von der Vorinstanz bereits in E. 3.3 der Verfügung vom 2. August 2023 erwähnte Aussage des Beschwerdeführers, "ja, einmal ging ich über die Grenzen und machte einfach mit. Ich bereue es.", ein erhebliches Indiz für seine Tatbeteiligung darstellt. Der dringende Tatverdacht ist damit nach wie vor zu bejahen.