E. 3.3.1 hiervor) – nachvollziehbar und zutreffend auseinandergesetzt und den dringenden Tatverdacht weiterhin bejaht. Gründe weshalb von dieser Beurteilung abzuweichen wäre, werden weder vom Beschwerdeführers vorgebracht, noch sind solche aus den Akten ersichtlich. Es bleibt vielmehr dabei, dass – wie die Vorinstanz in E. 3.3 der Verfügung vom 2. August 2023 zutreffend erwogen hat – die Mitbeschuldigte C._____ in der Konfron- -9-