Das Vorbringen des Beschwerdeführers, der dringende Tatverdacht habe sich aufgrund der Konfrontationseinvernahme vom 17. Juli 2023 "nicht nur nicht erhärtet, sondern auch gar nicht bestätigt" (vgl. E. 3.1.2), brachte er bereits im Haftentlassungsgesuch vom 18. Juli 2023 vor (Beilage 1 zum Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs vom 21. Juli 2023 in HA.2023.351, S. 1 f.). Damit hat sich die Vorinstanz in E. 3.3 der Verfügung vom 2. August 2023 (vgl. hierzu auch E. 3.1.1.3) – wie die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau in E. 2.2 des Entscheids SBK.2023.236 vom 1. September 2023 festgehalten hat (vgl.