3.3.2. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, der dringende Tatverdacht habe sich aufgrund der Konfrontationseinvernahme vom 17. Juli 2023 "nicht nur nicht erhärtet, sondern auch gar nicht bestätigt" (vgl. E. 3.1.2), brachte er bereits im Haftentlassungsgesuch vom 18. Juli 2023 vor (Beilage 1 zum Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs vom 21. Juli 2023 in HA.2023.351, S. 1 f.).