Dabei besteht der dringende Verdacht, dass sich der beruflich als selbständiger Treuhänder tätige Beschwerdeführer durch administrative Tätigkeiten wie die Organisation von Firmenübernahmen, das betrügerische Verfassen falscher Rechnungen und die Entgegennahme von deliktischem Bargeld massgeblich an der Betrugsmasche beteiligt hat. Belastbare Indizien für diesen Tatverdacht stellten insbesondere die Aussagen der Mitbeschuldigten B._____ und C._____ dar. Der Beschwerdeführer bringt nunmehr vor, dieser Tatverdacht habe sich nicht erhärtet bzw. sei "nun klar zu verneinen" (Beschwerde, S. 3). Dies gilt es nachfolgend zu prüfen.