Mit Entscheid vom 1. September 2023 bejahte die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau unter Verweis auf die nachvollziehbaren und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in den Verfügungen vom 22. Juni 2023 (E. 2.2.2) und vom 2. August 2023 (E. 3.3) sowie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 9. August 2023 den dringenden Tatverdacht nicht bestritten hat, das Vorliegen des dringenden Tatverdachts (vgl. SBK.2023.236 E. 2.2). Hiervon ist grundsätzlich nach wie vor auszugehen, das heisst, es besteht zusammengefasst – wie die Vorinstanz mit Verfügung vom 22. Juni 2023 in E. 2.2.2