Bis anhin habe keine Auswertung der beschlagnahmten EDV-Geräte stattfinden können, da der Beschwerdeführer selbst die Siegelung verlangt habe. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau habe mit Verfügung vom 8. August 2023 im Entsiegelungsverfahren entschieden, wo der Beschwerdeführer unterlegen und der Staatsanwaltschaft Baden die Durchführung der Durchsuchung der Datenträger gestattet worden sei. Sofern diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwachse, könne frühestens in den nächsten Tagen mit der Auswertung der EDV-Gerätschaf- ten begonnen werden. Dass diesbezüglich bislang keine weiteren belastenden Vorhalte hätten präsentiert werden können, sei damit erklärt (Be-