Es gehe um sieben weitere Betrugsfälle nach der Masche "falscher Polizist", bei welchen sich aus der Auswertung der RTI ein Zusammenhang zum Mobiltelefon des Beschwerdeführers habe herstellen lassen. Im Rahmen der Gegenüberstellung werde zu eruieren sein, ob eine der geschädigten Personen den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den infrage stehenden Delikten als Geldabholer wiedererkenne. Fehl gehe ebenfalls die Argumentation des Beschwerdeführers, die anlässlich der Hausdurchsuchung beschlagnahmten Gegenstände hätten bis anhin zu keinen neuen Erkenntnissen geführt. -7-