Die Staatsanwaltschaft Baden habe bisher den Beschwerdeführer als Kopf einer kriminellen Bande, welche die Betrugsnummer "falscher Polizist" mehrfach durchgeführt haben solle, angesehen. Da keine neuen Kenntnisse vorlägen, habe sich auch die Rolle des Beschwerdeführers in den letzten Monaten nicht bestätigt. Deshalb gebe es auch keine sachlichen Gründe, weshalb B._____ und C._____ schon seit Monaten frei seien und die Untersuchungshaft jeweils nicht verlängert worden sei, der Beschwerdeführer aber noch mindestens bis November in Untersuchungshaft verbleiben solle (Beschwerde, S. 2 f.).