Der Beschwerdeführer habe zudem auch nie bestritten, dass er geschäftlich Kontakt mit den erwähnten Personen gehabt habe. Deshalb seien auch die Handyauswertungen, welche den Beschwerdeführer an gewissen Standorten ausfindig gemacht hätten, nicht aussagekräftig. Da die Aussagen von C._____ nicht glaubwürdig seien, sei auch bezüglich angeblicher Rollenverteilung der drei involvierten Personen nichts erwiesen. Die Staatsanwaltschaft Baden habe bisher den Beschwerdeführer als Kopf einer kriminellen Bande, welche die Betrugsnummer "falscher Polizist" mehrfach durchgeführt haben solle, angesehen.