In Anbetracht der Tatsache, dass die Aussagen von C._____ den Beschwerdeführer im aktuellen Strafprozess aktuell am meisten belasten und sehr wenige andere Indizien generell vorlägen, müsse man klar festhalten, dass sich der hinreichende Tatverdacht seit Juni nicht nur nicht erhärtet, sondern auch gar nicht bestätigt habe. C._____ sei in der Konfrontationseinvernahme komplett unglaubwürdig gewesen und auch B._____ habe sich nicht mehr genau daran erinnern können, wie oft er den Beschwerdeführer gesehen haben wolle. Der Beschwerdeführer habe zudem auch nie bestritten, dass er geschäftlich Kontakt mit den erwähnten Personen gehabt habe.