3.1.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe bereits im Juni den hinreichenden Tatverdacht ausführlich begründet. Rückblickend auf die letzten drei Monate lasse sich aber festhalten, dass sich dieser nicht erhärtet habe. Die anderen beiden Beschuldigten hätten den Beschwerdeführer anfänglich stark belastet, in der Konfrontationseinvernahme vom 17. Juli 2023 habe insbesondere C._____ ihre früheren Aussagen jedoch stark relativiert. In Anbetracht der Tatsache, dass die Aussagen von C.___