Insgesamt sei nach wie vor von einem Tatverdacht auszugehen. Seit der Verhandlung vom 22. Juni 2023 seien erst gut vier Wochen vergangen, folglich eine relativ kurze Zeit. Für die Indizien, welche einen dringenden Tatverdacht belegen würden, könne auf die Ausführungen in der Verfügung vom 22. Juni 2023 (HA.2023.289) verwiesen werden, welche nach wie vor Geltung beanspruchten. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers trage seine abschliessende Aussage an der Konfrontationseinvernahme dazu bei, den Tatverdacht gegen ihn zu erhärten. Ob es sich dabei um ein Geständnis handle, sei nicht relevant bzw. nicht vom Zwangsmassnahmengericht zu beurteilen.