3.1.1.3. Mit Verfügung vom 2. August 2023 erwog die Vorinstanz, die Mitbeschuldigte C._____ habe in der Konfrontationseinvernahme vom 17. Juli 2023 auf Fragen betreffend den Beschwerdeführer mehrheitlich von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Wie die Staatsanwaltschaft Baden zu Recht ausführe, habe die Mitbeschuldigte den Beschwerdeführer jedoch auch nicht entlastet. Ihre Antwort auf Frage 174 in der Konfrontationseinvernahme belaste den Beschwerdeführer weiterhin. Betreffend angeblicher Widersprüche sei keine ausführliche Glaubhaftigkeitsanalyse vorzunehmen. Insgesamt sei nach wie vor von einem Tatverdacht auszugehen.