Es bestünden damit sowohl durch verschiedentliche Aussagen durch Mitbeschuldigte als auch durch die Ergebnisse der RTI belastbare Indizien für eine Tatbeteiligung des Beschwerdeführers. Der beruflich als selbständiger Treuhänder tätige Beschwerdeführer werde nach jetzigem Verfahrensstand dringend verdächtigt, sich durch administrative Tätigkeiten wie die Organisation von Firmenübernahmen, das betrügerische Verfassen falscher Rechnungen und die Entgegennahme von deliktischem Bargeld massgeblich an der Betrugsmasche beteiligt zu haben (Verfügung der Vorinstanz vom 22. Juni 2023 [HA.2023.289] E. 2.2.2).