Überdies pflege der Beschwerdeführer Kontakt zu seinem in der Türkei lebenden Bruder, der dort ein Callcenter betreibe, von welchem aus in die Schweiz telefoniert werde. Nach Ansicht der Vorinstanz erhärteten die Aussagen beider Mitbeschuldigten sich insbesondere durch die Übereinstimmung der Mobiltelefonstandorte der dreien bei mehreren mutmasslichen Geldübergaben im Januar 2023, welche sich aus der rückwirkenden telefonischen Teilnehmeridentifikation (RTI) klar ergäben. Es bestünden damit sowohl durch verschiedentliche Aussagen durch Mitbeschuldigte als auch durch die Ergebnisse der RTI belastbare Indizien für eine Tatbeteiligung des Beschwerdeführers.