3.1.1.2. Die Vorinstanz hielt mit Verfügung vom 22. Juni 2023 fest, dem Beschwerdeführer werde gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 StGB) und eventuell qualifizierte Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) vorgeworfen. Aus den ihr von der Staatsanwaltschaft Baden vorgelegten Beilagen zum Haftantrag gehe im Wesentlichen hervor, dass der Beschwerdeführer mutmasslich Teil einer professionellen Gruppierung sei, welche mit der Betrugsmasche "falso polizia" Personen dazu verleite, den angeblichen Polizisten hohe Bargeldbeträge abzugeben oder falsche Rechnungen zu bezahlen.