3. 3.1. 3.1.1. 3.1.1.1. Die Vorinstanz hielt fest, am dringenden Tatverdacht habe sich seit dem Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers nichts verändert. Es werde diesbezüglich auch nichts Neues von der Staatsanwaltschaft Baden oder der Verteidigung vorgebracht. Es könne somit vollumfänglich auf die Verfügungen vom 2. August 2023 (HA.2023.351) und vom 22. Juni 2023 (HA.2023.289) verwiesen werden. Der dringende Tatverdacht sei nach wie vor zu bejahen (angefochtene Verfügung, E. 2.3).