" 1. Es sei die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 24. August 2023 aufzuheben und der Beschwerdeführer unmittelbar aus der Untersuchungshaft zu entlas[s]en. 2. Es seien dem Beschuldigten keine Kosten aufzuerlegen. 3. Es sei die amtliche Verteidigung nach wie vor zu bewilligen." 3.2. Mit Eingabe vom 11. September 2023 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau unter Hinweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung auf eine Vernehmlassung. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 13. September 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft Baden die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.