2.3. Mit Verfügung vom 18. August 2023 ordnete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die provisorische Fortdauer der Untersuchungshaft bis zum Entscheid über den Verlängerungsantrag an. -3- 2.4. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verlängerte mit Verfügung vom 24. August 2023 die Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer um drei Monate bis zum 17. November 2023. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen die ihm am 28. August 2023 zugestellte Verfügung mit Eingabe vom 6. September 2023 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: