das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zurückwies. 2. 2.1. Im Beschwerdeverfahren SBK.2023.236 beantragte die Staatsanwaltschaft Baden mit Eingabe vom 17. August 2023 u.a. die Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate. 2.2. Mit Verfügung vom 18. August 2023 leitete der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau den Antrag der Staatsanwaltschaft Baden betreffend Haftverlängerung zuständigkeitshalber an das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau weiter.