Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.266 (HA.2023.397; STA.2023.953) Art. 306 Entscheid vom 25. September 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Gall Beschwerde- A._____, […] führer amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Pascal Messerli, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 24. August 2023 betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Baden führt gegen A._____ (fortan: Beschwerde- führer) ein Strafverfahren wegen gewerbsmässigen Betrugs und eventuell qualifizierter Geldwäscherei. 1.2. Der Beschwerdeführer wurde am 19. Juni 2023 festgenommen und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 22. Juni 2023 bis zum 18. August 2023 in Untersuchungshaft versetzt. 1.3. Am 18. Juli 2023 stellte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft Baden ein Gesuch um Haftentlassung, welches das Zwangsmassnahmen- gericht des Kantons Aargau mit Verfügung vom 2. August 2023 guthiess und dem Beschwerdeführer insbesondere eine Sicherheitsleistung in Höhe von Fr. 310'000.00 auferlegte. Die dagegen mit Eingabe vom 9. August 2023 erhobene Beschwerde hiess die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid vom 1. September 2023 (SBK.2023.236) insoweit teilweise gut, als sie die Dispositiv-Ziffer 1 e) der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau aufhob und die Sache zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zurückwies. 2. 2.1. Im Beschwerdeverfahren SBK.2023.236 beantragte die Staatsanwaltschaft Baden mit Eingabe vom 17. August 2023 u.a. die Verlängerung der Unter- suchungshaft um drei Monate. 2.2. Mit Verfügung vom 18. August 2023 leitete der Verfahrensleiter der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau den Antrag der Staatsanwaltschaft Baden betreffend Haftverlängerung zu- ständigkeitshalber an das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aar- gau weiter. 2.3. Mit Verfügung vom 18. August 2023 ordnete das Zwangsmassnahmenge- richt des Kantons Aargau die provisorische Fortdauer der Untersuchungs- haft bis zum Entscheid über den Verlängerungsantrag an. -3- 2.4. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verlängerte mit Ver- fügung vom 24. August 2023 die Untersuchungshaft über den Beschwer- deführer um drei Monate bis zum 17. November 2023. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen die ihm am 28. August 2023 zuge- stellte Verfügung mit Eingabe vom 6. September 2023 bei der Beschwer- dekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Be- schwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Es sei die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 24. August 2023 aufzuheben und der Beschwerdeführer unmittelbar aus der Unter- suchungshaft zu entlas[s]en. 2. Es seien dem Beschuldigten keine Kosten aufzuerlegen. 3. Es sei die amtliche Verteidigung nach wie vor zu bewilligen." 3.2. Mit Eingabe vom 11. September 2023 verzichtete das Zwangsmassnah- mengericht des Kantons Aargau unter Hinweis auf die Begründung der an- gefochtenen Verfügung auf eine Vernehmlassung. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 13. September 2023 beantragte die Staatsan- waltschaft Baden die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.4. Mit E-Mail vom 19. September 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme gleichen Datums zur Beschwerdeantwort der Staatsanwalt- schaft Baden ein. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer als verhaftete Person ist berechtigt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau (fortan: Vorinstanz) vom 24. August 2023 mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf seine frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2. Grundsätzlich bleibt eine beschuldigte Person in Freiheit. Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungs- und Sicherheitshaft nur zulässig, wenn die -4- beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend ver- dächtig (Tatverdacht) und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusions- bzw. Verdun- kelungsgefahr; lit. b), oder durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleich- artige Straftaten verübt hat (Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr; lit. c). Haft ist ferner zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Ausführungsgefahr; Art. 221 Abs. 2 StPO). Sie darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn diese den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. 3. 3.1. 3.1.1. 3.1.1.1. Die Vorinstanz hielt fest, am dringenden Tatverdacht habe sich seit dem Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers nichts verändert. Es wer- de diesbezüglich auch nichts Neues von der Staatsanwaltschaft Baden oder der Verteidigung vorgebracht. Es könne somit vollumfänglich auf die Verfügungen vom 2. August 2023 (HA.2023.351) und vom 22. Juni 2023 (HA.2023.289) verwiesen werden. Der dringende Tatverdacht sei nach wie vor zu bejahen (angefochtene Verfügung, E. 2.3). 3.1.1.2. Die Vorinstanz hielt mit Verfügung vom 22. Juni 2023 fest, dem Beschwer- deführer werde gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 StGB) und eventuell qualifizierte Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) vorgeworfen. Aus den ihr von der Staatsanwaltschaft Baden vorgelegten Beilagen zum Haftantrag gehe im Wesentlichen hervor, dass der Beschwerdeführer mutmasslich Teil ei- ner professionellen Gruppierung sei, welche mit der Betrugsmasche "falso polizia" Personen dazu verleite, den angeblichen Polizisten hohe Bargeld- beträge abzugeben oder falsche Rechnungen zu bezahlen. Tatsächlich handle es sich jedoch um Konti der Gruppierung, welche die eingegange- nen Beträge innert kürzester Zeit in bar bezogen oder an Dritte überwiesen habe. Den Beschwerdeführer belasteten dabei insbesondere die Aussagen der beiden Mitbeschuldigten B._____ und C._____: B._____ habe den Be- schuldigten im Zusammenhang mit zwei Bargeldübergaben (Fr. 50'000.00 am 9. Januar 2023 und Fr. 80'000.00 am 12. Januar 2023) im Fall D._____, die schliesslich zu Streit geführt hätten, belastet. C._____ habe ausgesagt, der Beschwerdeführer habe ihnen Handlungsanweisungen gegeben und in der ganzen Angelegenheit die Fäden gezogen. Im Fall E._____ habe sie -5- ihn mit dem ausdrücklichen Ziel an deren Wohnort gefahren, in deren Brief- kasten falsche Rechnungen zu betrügerischen Zwecken zu deponieren. Solche Rechnungen habe der Beschwerdeführer denn auch in ihrer Woh- nung zwischengelagert, wo sie anlässlich der Hausdurchsuchung festge- stellt worden seien. Überdies pflege der Beschwerdeführer Kontakt zu sei- nem in der Türkei lebenden Bruder, der dort ein Callcenter betreibe, von welchem aus in die Schweiz telefoniert werde. Nach Ansicht der Vorinstanz erhärteten die Aussagen beider Mitbeschuldigten sich insbesondere durch die Übereinstimmung der Mobiltelefonstandorte der dreien bei mehreren mutmasslichen Geldübergaben im Januar 2023, welche sich aus der rück- wirkenden telefonischen Teilnehmeridentifikation (RTI) klar ergäben. Es bestünden damit sowohl durch verschiedentliche Aussagen durch Mitbe- schuldigte als auch durch die Ergebnisse der RTI belastbare Indizien für eine Tatbeteiligung des Beschwerdeführers. Der beruflich als selbständiger Treuhänder tätige Beschwerdeführer werde nach jetzigem Verfahrens- stand dringend verdächtigt, sich durch administrative Tätigkeiten wie die Organisation von Firmenübernahmen, das betrügerische Verfassen fal- scher Rechnungen und die Entgegennahme von deliktischem Bargeld massgeblich an der Betrugsmasche beteiligt zu haben (Verfügung der Vorinstanz vom 22. Juni 2023 [HA.2023.289] E. 2.2.2). 3.1.1.3. Mit Verfügung vom 2. August 2023 erwog die Vorinstanz, die Mitbeschul- digte C._____ habe in der Konfrontationseinvernahme vom 17. Juli 2023 auf Fragen betreffend den Beschwerdeführer mehrheitlich von ihrem Aus- sageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Wie die Staatsanwaltschaft Baden zu Recht ausführe, habe die Mitbeschuldigte den Beschwerdeführer jedoch auch nicht entlastet. Ihre Antwort auf Frage 174 in der Konfrontati- onseinvernahme belaste den Beschwerdeführer weiterhin. Betreffend an- geblicher Widersprüche sei keine ausführliche Glaubhaftigkeitsanalyse vorzunehmen. Insgesamt sei nach wie vor von einem Tatverdacht auszu- gehen. Seit der Verhandlung vom 22. Juni 2023 seien erst gut vier Wochen vergangen, folglich eine relativ kurze Zeit. Für die Indizien, welche einen dringenden Tatverdacht belegen würden, könne auf die Ausführungen in der Verfügung vom 22. Juni 2023 (HA.2023.289) verwiesen werden, wel- che nach wie vor Geltung beanspruchten. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers trage seine abschliessende Aussage an der Konfron- tationseinvernahme dazu bei, den Tatverdacht gegen ihn zu erhärten. Ob es sich dabei um ein Geständnis handle, sei nicht relevant bzw. nicht vom Zwangsmassnahmengericht zu beurteilen. Die Aussage "Ja, einmal ging ich über die Grenzen und machte einfach mit. Ich bereue es.", stelle jeden- falls ein Indiz dafür dar, dass der Beschwerdeführer massgeblich in den Fall involviert sei. Unter Hinweis auf die Ausführungen der Verfügung vom 22. Juni 2023 sei somit ein dringender Tatverdacht weiterhin zu bejahen (Verfügung der Vorinstanz vom 2. August 2023 [HA.2023.351] E. 3.3). -6- 3.1.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe bereits im Juni den hinreichenden Tatverdacht ausführlich begründet. Rückblickend auf die letzten drei Monate lasse sich aber festhalten, dass sich dieser nicht erhär- tet habe. Die anderen beiden Beschuldigten hätten den Beschwerdeführer anfänglich stark belastet, in der Konfrontationseinvernahme vom 17. Juli 2023 habe insbesondere C._____ ihre früheren Aussagen jedoch stark re- lativiert. In Anbetracht der Tatsache, dass die Aussagen von C._____ den Beschwerdeführer im aktuellen Strafprozess aktuell am meisten belasten und sehr wenige andere Indizien generell vorlägen, müsse man klar fest- halten, dass sich der hinreichende Tatverdacht seit Juni nicht nur nicht er- härtet, sondern auch gar nicht bestätigt habe. C._____ sei in der Konfron- tationseinvernahme komplett unglaubwürdig gewesen und auch B._____ habe sich nicht mehr genau daran erinnern können, wie oft er den Be- schwerdeführer gesehen haben wolle. Der Beschwerdeführer habe zudem auch nie bestritten, dass er geschäftlich Kontakt mit den erwähnten Perso- nen gehabt habe. Deshalb seien auch die Handyauswertungen, welche den Beschwerdeführer an gewissen Standorten ausfindig gemacht hätten, nicht aussagekräftig. Da die Aussagen von C._____ nicht glaubwürdig seien, sei auch bezüglich angeblicher Rollenverteilung der drei involvierten Personen nichts erwiesen. Die Staatsanwaltschaft Baden habe bisher den Beschwerdeführer als Kopf einer kriminellen Bande, welche die Betrugs- nummer "falscher Polizist" mehrfach durchgeführt haben solle, angesehen. Da keine neuen Kenntnisse vorlägen, habe sich auch die Rolle des Be- schwerdeführers in den letzten Monaten nicht bestätigt. Deshalb gebe es auch keine sachlichen Gründe, weshalb B._____ und C._____ schon seit Monaten frei seien und die Untersuchungshaft jeweils nicht verlängert wor- den sei, der Beschwerdeführer aber noch mindestens bis November in Un- tersuchungshaft verbleiben solle (Beschwerde, S. 2 f.). 3.1.3. Die Staatsanwaltschaft Baden entgegnet auf die Ansicht des Beschwerde- führers, der Tatverdacht habe sich in den letzten Monaten nicht erhärtet, das Obergericht habe mit Entscheid vom 1. September 2023 (E. 2.2) vor weniger als zwei Wochen den dringenden Tatverdacht bejaht bzw. diesen, gemessen am Verfahrensstand, als genügend dicht betrachtet. Ausserdem verschweige der Beschwerdeführer die in Kürze anstehende Fotowahlkon- frontation mit sieben weiteren geschädigten Personen. Es gehe um sieben weitere Betrugsfälle nach der Masche "falscher Polizist", bei welchen sich aus der Auswertung der RTI ein Zusammenhang zum Mobiltelefon des Be- schwerdeführers habe herstellen lassen. Im Rahmen der Gegenüberstel- lung werde zu eruieren sein, ob eine der geschädigten Personen den Be- schwerdeführer im Zusammenhang mit den infrage stehenden Delikten als Geldabholer wiedererkenne. Fehl gehe ebenfalls die Argumentation des Beschwerdeführers, die anlässlich der Hausdurchsuchung beschlagnahm- ten Gegenstände hätten bis anhin zu keinen neuen Erkenntnissen geführt. -7- Bis anhin habe keine Auswertung der beschlagnahmten EDV-Geräte statt- finden können, da der Beschwerdeführer selbst die Siegelung verlangt habe. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau habe mit Ver- fügung vom 8. August 2023 im Entsiegelungsverfahren entschieden, wo der Beschwerdeführer unterlegen und der Staatsanwaltschaft Baden die Durchführung der Durchsuchung der Datenträger gestattet worden sei. So- fern diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwachse, könne frü- hestens in den nächsten Tagen mit der Auswertung der EDV-Gerätschaf- ten begonnen werden. Dass diesbezüglich bislang keine weiteren belas- tenden Vorhalte hätten präsentiert werden können, sei damit erklärt (Be- schwerdeantwort, S. 2). 3.2. 3.2.1. Zum allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts kann im Rahmen des Haftverfahrens – im Gegensatz zum erkennenden Sachgericht – keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweis- ergebnisse vorgenommen werden. Macht ein Inhaftierter – wie hier – gel- tend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist daher zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergeb- nisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der inhaftierten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit ver- tretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt da- bei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das unter- suchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbe- standsmerkmale erfüllen könnte. Zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage ist damit weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (BGE 143 IV 316 E. 3.1; 143 IV 330 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_235/2018 vom 30. Mai 2018 E. 4.1). 3.2.2. Der dringende Tatverdacht muss sich im Verlauf des Strafverfahrens grundsätzlich verdichten (bzw. ausreichend hoch verbleiben). Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatver- dacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tat- verdachts zu stellen. Wenn bereits in einem frühen Verfahrensstadium ein erheblicher und konkreter dringender Tatverdacht besteht, der eine Verur- teilung als wahrscheinlich erscheinen lässt, muss sich dieser allerdings nicht weiter erhärten. In diesem Fall ist der allgemeine Haftgrund gegeben, wenn die beschuldigte Person im Laufe der Ermittlungen nicht entlastet wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_131/2022 vom 25. März 2022 E. 3.1 mit Verweis auf BGE 143 IV 316 E. 3.2 mit Hinweisen). Nach Durch- führung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine -8- Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2 m.w.H.). 3.3. 3.3.1. Mit Entscheid vom 1. September 2023 bejahte die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau unter Verweis auf die nachvollziehbaren und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in den Verfügungen vom 22. Juni 2023 (E. 2.2.2) und vom 2. August 2023 (E. 3.3) sowie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 9. August 2023 den dringenden Tatverdacht nicht bestritten hat, das Vor- liegen des dringenden Tatverdachts (vgl. SBK.2023.236 E. 2.2). Hiervon ist grundsätzlich nach wie vor auszugehen, das heisst, es besteht zusammen- gefasst – wie die Vorinstanz mit Verfügung vom 22. Juni 2023 in E. 2.2.2 festgehalten hat – der dringende Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer mutmasslich als Teil einer professionellen Gruppierung handelte, welche mit der Betrugsmasche "falso polizia" Personen dazu verleitet hat, den an- geblichen Polizisten hohe Bargeldbeträge abzugeben oder falsche Rech- nungen zu bezahlen. Dabei besteht der dringende Verdacht, dass sich der beruflich als selbständiger Treuhänder tätige Beschwerdeführer durch ad- ministrative Tätigkeiten wie die Organisation von Firmenübernahmen, das betrügerische Verfassen falscher Rechnungen und die Entgegennahme von deliktischem Bargeld massgeblich an der Betrugsmasche beteiligt hat. Belastbare Indizien für diesen Tatverdacht stellten insbesondere die Aus- sagen der Mitbeschuldigten B._____ und C._____ dar. Der Beschwerde- führer bringt nunmehr vor, dieser Tatverdacht habe sich nicht erhärtet bzw. sei "nun klar zu verneinen" (Beschwerde, S. 3). Dies gilt es nachfolgend zu prüfen. 3.3.2. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, der dringende Tatverdacht habe sich aufgrund der Konfrontationseinvernahme vom 17. Juli 2023 "nicht nur nicht erhärtet, sondern auch gar nicht bestätigt" (vgl. E. 3.1.2), brachte er bereits im Haftentlassungsgesuch vom 18. Juli 2023 vor (Beilage 1 zum Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs vom 21. Juli 2023 in HA.2023.351, S. 1 f.). Damit hat sich die Vorinstanz in E. 3.3 der Verfügung vom 2. August 2023 (vgl. hierzu auch E. 3.1.1.3) – wie die Beschwerde- kammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau in E. 2.2 des Entscheids SBK.2023.236 vom 1. September 2023 festgehalten hat (vgl. E. 3.3.1 hiervor) – nachvollziehbar und zutreffend auseinandergesetzt und den dringenden Tatverdacht weiterhin bejaht. Gründe weshalb von dieser Beurteilung abzuweichen wäre, werden weder vom Beschwerdeführers vorgebracht, noch sind solche aus den Akten ersichtlich. Es bleibt vielmehr dabei, dass – wie die Vorinstanz in E. 3.3 der Verfügung vom 2. August 2023 zutreffend erwogen hat – die Mitbeschuldigte C._____ in der Konfron- -9- tationseinvernahme vom 17. Juli 2023 auf Fragen betreffend den Be- schwerdeführer mehrheitlich von ihrem Aussageverweigerungsrecht Ge- brauch gemacht hat. Dadurch hat sie den Beschwerdeführer nicht entlastet. Vielmehr belastet insbesondere ihre Antwort auf die Frage 174 in der Kon- frontationseinvernahme vom 17. Juli 2023 den Beschwerdeführer weiterhin schwer. Dort gab C._____ an, der Bruder des Beschwerdeführers habe ihr auf Telegramm die Adresse von Frau E._____ gegeben, welche sie an den Beschwerdeführer weitergeleitet habe. Danach sei sie mit dem Beschwer- deführer nach Q._____ gefahren und der Beschwerdeführer habe "die Rechnung in den Briefkasten" geworfen. Wie die Vorinstanz ebenfalls zu- treffend festgehalten hat, ist betreffend angeblicher Widersprüche keine ausführliche Glaubhaftigkeitsanalyse vorzunehmen (vgl. Verfügung vom 2. August 2023 [HA.2023.351] E. 3.3). Hinzu kommt, dass die ebenfalls von der Vorinstanz bereits in E. 3.3 der Verfügung vom 2. August 2023 er- wähnte Aussage des Beschwerdeführers, "ja, einmal ging ich über die Grenzen und machte einfach mit. Ich bereue es.", ein erhebliches Indiz für seine Tatbeteiligung darstellt. Der dringende Tatverdacht ist damit nach wie vor zu bejahen. Er ist dabei derart erheblich und konkret, dass er sich nicht weiter verdichten oder erhärten muss, sondern es genügt, wenn der Be- schwerdeführer im Laufe der Ermittlungen nicht entlastet wird (vgl. E. 3.2.2 hiervor). Insofern ist es irrelevant, dass der Beschwerdeführer gemäss sei- nen Angaben an der Fotowahlkonfrontation mit sieben weiteren geschädig- ten Personen nicht erkannt worden sei (vgl. Stellungnahme Beschwerde- führer vom 19. September 2023, S. 1). Im Übrigen erfolgte die Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. September 2023 per E-Mail, ohne diese mit einer elektronischen Signatur zu versehen, weshalb ihr ohnehin keine Wir- kung zukommt (LIEBER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 9a zu Art. 110 StPO). 3.4. Zusammengefasst ist die allgemeine Haftvoraussetzung des dringenden Tatverdachts gegen den Beschwerdeführer betreffend gewerbsmässigen Betrugs und eventuell qualifizierter Geldwäscherei zu bejahen. 4. 4.1. 4.1.1. Mit Verfügung vom 24. August 2023 bejahte die Vorinstanz unter Verweis auf die Verfügungen vom 2. August 2023 (HA.2023.351) und vom 22. Juni 2023 (HA.2023.289) das Vorliegen der Fluchtgefahr. Die Einwände des Be- schwerdeführers enthielten keine neuen Erkenntnisse, welche eine Abwei- chung von den Einschätzungen in den beiden erwähnten Verfügungen rechtfertigten. Aufgrund der Schwere der Vorwürfe und der bestehenden Verbindung zum Bruder im Ausland sei jedoch von einer starken Fluchtnei- gung auszugehen (angefochtene Verfügung, E. 2.4). - 10 - 4.1.2. Der Beschwerdeführer verweist grossmehrheitlich auf die Verfügung der Vorinstanz vom 22. Juni 2023, in welcher explizit nicht von Fluchtgefahr, sondern von Fluchtneigung die Rede sei, welcher mit milderen Ersatzmas- snahmen begegnet werden könne. Aus dem von der Staatsanwaltschaft Baden als Argument für den Fluchtwillen des Beschwerdeführers einge- brachten abgehörten Telefongespräch gehe nichts Eindeutiges hervor und auch im Verlaufe der letzten Wochen hätten sich daraus keine neuen Fak- ten oder Indizien erhärtet. Zudem wisse er schon seit März, dass gegen B._____ und C._____ ermittelt werde. Wenn er wirklich habe fliehen wol- len, wäre dies im Zeitraum von März bis Juni ohne weiteres möglich gewe- sen. Eine reine Spekulation, er habe mit einem gewissen Vorlaut während einem Telefonat seinen Fluchtwillen bekundet, reiche somit nicht, um die Fluchtgefahr anzunehmen, wenn das Ganze ja möglich gewesen sei. Auch das Verhalten seines Bruders könne – entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft Baden – keine Untersuchungshaft begründen. Zudem habe der Beschwerdeführer sehr wohl auch Familienangehörige in der Schweiz, weshalb es falsch sei, ihn als Einzelgänger in der Schweiz zu qualifizieren, der nur Familienangehörige in der Türkei habe (Beschwerde, S. 4 f.). 4.1.3. Die Annahme von Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Straf- verfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht bzw. ein Untertauchen nicht nur als möglich, sondern als wahr- scheinlich erscheinen lassen. Nach der Rechtsprechung des Bundesge- richts darf die Schwere der drohenden Sanktion zwar als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falls, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der be- schuldigten Person, in Betracht gezogen werden. So ist es zulässig, ihre familiären und sozialen Bindungen, ihre berufliche Situation, allfällige Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches zu berücksichtigen (BGE 145 IV 503 E. 2.2, BGE 143 IV 160 E. 4.3, Urteil des Bundesgerichts 1B_548/2021 vom 26. Oktober 2021 E. 2.1 mit Hinweisen). 4.1.4. Mit Entscheid vom 1. September 2023 (SBK.2023.236) bejahte die Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau unter Verweis auf die nachvollziehbaren und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in den Verfügungen vom 22. Juni 2023 (E. 2.3.2) und vom - 11 - 2. August 2023 (E. 3.4.1) sowie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 9. August 2023 dies nicht bestritten hat, die Fluchtnei- gung bzw. die Fluchtgefahr (SBK.2023.236 E. 2.2). Hiervon ist grundsätz- lich nach wie vor auszugehen, das heisst, es besteht – wie die Vorinstanz mit Verfügung vom 22. Juni 2023 in E. 2.3.2 festgehalten hat – unbestritten (vgl. E. 4.1.2 hiervor) zumindest eine Fluchtneigung. Dies im Wesentlichen daher, weil der Beschwerdeführer, als türkischer Staatsangehöriger mit be- ruflichen und familiären Kontakten (insb. Bruder und dessen Ehefrau, mit welchen er manchmal zwei bis drei Mal pro Woche, manchmal alle zwei Wochen telefoniert (vgl. Eröffnung Festnahme vom 20. Juni 2023 [Bei- lage 2 zum Haftantrag vom 21. Juni 2023 in HA.2023.289] Fragen 59 ff.) in die Türkei, kaum über soziale Kontakte in der Schweiz verfügt (vgl. Eröff- nung Festnahme vom 20. Juni 2023 [Beilage 2 zum Haftantrag vom 21. Juni 2023 in HA.2023.289] Frage 56: "Ich bin eigentlich nur zuhause kann man sagen.", Frage 66 [Antwort auf die Frage: "Was tun Sie in Ihrer Freizeit?"] "Bin nur zu Hause."), bzw. nach dem Wegfall der Beziehung zu C._____ nur sein Onkel und ein Rentner als Kollege (F._____) verbleibt, mit denen er sich "ab und zu" trifft (vgl. Eröffnung Festnahme vom 20. Juni 2023 [Beilage 2 zum Haftantrag vom 21. Juni 2023 in HA.2023.289] Fragen 56 f.). Gegen eine Flucht ins Ausland bzw. konkret in die Türkei spricht damit einzig die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Treuhänder. Dies ist jedoch nicht als Fluchthindernis anzusehen, denn der Beschwerdeführer wird, sollte er die ihm vorgeworfenen Delikte tatsächlich begangen haben, in der Schweiz zumindest in absehbarer Zeit nicht mehr als Treuhänder arbeiten können. Zudem ist diese Tätigkeit – wie die Staatsanwaltschaft Baden zutreffend erkennt (vgl. Beschwerdeantwort vom 17. August 2023 [in HA.2023.236], S. 3) – nicht sehr einbringlich, ansonsten wäre ihm in den letzten sechs Monaten vor der Festnahme am 20. Juni 2023 nicht drei Mal der Strom abgestellt worden (vgl. Eröffnung Festnahme vom 20. Juni 2023 [Beilage 2 zum Haftantrag vom 21. Juni 2023 in HA.2023.289] Frage 12). Für eine Flucht spricht weiter mit der Staatsanwaltschaft Baden (vgl. Be- schwerdeantwort, S. 3) – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde, S. 4) – nach wie vor das Telefongespräch des Be- schwerdeführers mit F._____, das heisst mit seinem einzigen verbleiben- den Kollegen in der Schweiz, vom 9. Juni 2023. Nachdem F._____ sagte, "lass uns verpissen von hier, ich habe genug", antwortete der Beschwer- deführer, "wir sollten etwas wie ein Café machen". Die beiden waren sich dabei einig darüber, dass dies an einem Ort wie R._____ (Ortschaft in der Türkei) sein sollte, den sie einmal gemeinsam besucht hatten (vgl. Protokoll Telefonkontrolle vom 9. Juni 2023 [Beilage 19 zum Haftantrag vom 21. Juni 2023 in HA.2023.289]). Entgegen der Vorinstanz (vgl. angefochtene Verfü- gung, E. 2.4) ist damit aufgrund der vorstehenden Ausführungen und der Schwere der Vorwürfe nicht nur von einer starken Fluchtneigung, sondern von einer ausgeprägten Fluchtgefahr auszugehen. - 12 - 4.2. Betreffend die Kollusionsgefahr hielt die Vorinstanz fest, weder die Staats- anwaltschaft Baden noch der Beschwerdeführer hätten Ausführungen dazu gemacht, was wohl damit zusammenhänge, dass gegen die Ersatzmass- nahmen betreffend die Kollusionsgefahr keine Beschwerde erhoben wor- den sei. Es könne zumindest festgestellt werden, dass sich auch diesbe- züglich nichts verändert habe, womit auf die Verfügung vom 2. August 2023 (HA.2023.351) verwiesen werden könne (vgl. angefochtene Verfügung, E. 2.5). Dieser Ansicht ist grundsätzlich beizupflichten, es kann jedoch oh- nehin offen bleiben, ob noch eine Kollusionsgefahr besteht, denn selbst wenn dies der Fall wäre, könnte dieser mit den in der Verfügung der Vorin- stanz vom 2. August 2023 erwähnten Ersatzmassnahmen begegnet wer- den. Da vorliegend in Bezug auf die ausgeprägte Fluchtgefahr Ersatzmas- snahmen ausscheiden (vgl. E. 5 nachstehend), entfielen Ersatzmassnah- men betreffend eine allfällige Kollisionsgefahr ohnehin. Hinzu kommt, dass die weiteren Haftgründe nicht abschliessend geprüft zu werden brauchen, nachdem vorliegend Fluchtgefahr besteht und das Vorliegen eines beson- deren Haftgrundes im Sinne von Art. 221 StPO ausreichend ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 4.4). 5. 5.1. Die Vorinstanz hielt fest, die nicht angefochtenen Ersatzmassnahmen zwecks Vermeidung der Kollusionsgefahr würden nach wie vor genügen. Sie stellte allerdings fest, dass die angeordnete Ersatzmassnahme in Form einer Sicherheitsleistung in Höhe von Fr. 310'000.00 nicht umgesetzt wer- den könne. Der Beschwerdeführer verfüge gemäss eigenen Angaben über zu wenig finanzielle Mittel, um die Sicherheitsleistung zu bezahlen. Er ver- lange, die Sicherheitsleistung auf Fr. 5'000.00 bis Fr. 10'000.00 festzuset- zen. Eine Haftentlassung gegen Kaution komme nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung nur in Frage, wenn die Sicherheitsleistung tatsäch- lich geeignet sei, den Beschuldigten von einer Flucht abzuhalten; bei mit- tellosen Beschuldigten falle eine Haftkaution als wirksame Ersatz- massnahme grundsätzlich ausser Betracht. Dass nur reiche Menschen der- artige Summen bezahlen könnten und aus der Haft entlassen würden, spreche somit nicht gegen die Anordnung einer Sicherheitsleistung. Eine Sicherheitsleistung von Fr. 5'000.00 bis Fr. 10'000.00 sei nicht genügend wirksam, um den Beschwerdeführer von einer Flucht abzuhalten. Eine solch tiefe Sicherheitsleistung lasse insbesondere die hohe mutmassliche Deliktssumme und die Schwere der vorgeworfenen Delikte ausser Be- tracht. Ohne die Sicherheitsleistung genüge die Ausweis- und Schriften- sperre und die Meldeflicht nicht, um der bestehenden Fluchtneigung zu be- gegnen. Die Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate gemäss Antrag der Staatsanwaltschaft Baden erscheine aufgrund der drohenden Freiheitsstrafe als verhältnismässig (vgl. angefochtene Verfügung, E. 2.6). - 13 - 5.2. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Vorinstanz ihn nicht unter Anordnung von Ersatzmassnahmen aus der Haft entlassen hat. Er habe sich bisher stets kooperativ verhalten und wäre auch bereit, mehrere Er- satzmassnahmen mitzutragen, sofern diese als notwendig erachtet wür- den. Aus diesen Gründen reiche es, eine Ausweis- und Schriftensperre so- wie eine strenge Meldepflicht und das Ganze kombiniert mit einer Fussfes- sel zu verfügen, anstatt auf einer derart hohen Sicherheitsleistung zu be- harren. Man könne sich dann schon fragen, weshalb bei derartigen Vermö- gensdelikten beispielsweise nur ein reicher Banker, der eine Sicherheits- leistung zahlen könne, aus der Untersuchungshaft entlassen werden könne, nicht aber ein Mensch mit einem durchschnittlichen Einkommen (Beschwerde, S. 4). 5.3. Mildere Ersatzmassnahmen für Haft können geeignet sein, einer gewissen (niederschwelligen) Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu tragen. Zu denken ist etwa an eine Pass- und Schriftensperre, eine Meldepflicht oder ein elektronisch überwachter Hausarrest (vgl. Art. 237 Abs. 2 StPO). Be- steht dagegen eine ausgeprägte Fluchtgefahr, erweisen sich Ersatzmass- nahmen regelmässig als nicht ausreichend (Urteile des Bundesgerichts 1B_369/2020 vom 5. August 2020 E. 4.2 und 1B_264/2020 vom 17. Juni 2020 E. 6.1 mit Hinweis; vgl. auch BGE 145 IV 503 E. 3.3 und Urteil des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 5). 5.4. Die Fluchtgefahr ist als ausgeprägt einzustufen (vgl. E. 4.1.4 hiervor), wes- halb sich Ersatzmassnahmen in der Regel von vornherein als nicht ausrei- chend erweisen (vgl. E. 5.3 hiervor). Mildere Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO, welche die Fluchtgefahr hinreichend bannen könnten, sind denn auch vorliegend nicht erkennbar. Die vom Beschwerdeführer ange- regte Ausweis- und Schriftensperre ist bei ausländischen Staatsangehöri- gen kaum wirksam, da die schweizerischen Behörden den ausländischen nicht verbieten können, dem Beschuldigten neue Reisepapiere auszustel- len (Urteil des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 5 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 1B_181/2013 vom 4. Juni 2013 E. 3.3.2). Im Übrigen finden im Schengenraum grundsätzlich keine Perso- nenkontrollen statt, weshalb insoweit die Grenze auch ohne Ausweispa- piere leicht überschritten werden kann (BGE 145 IV 503 E. 3.2). Mit der weiter vorgeschlagenen Fussfessel – gemeint dürfte hier ein Electronic Mo- nitoring sein – kann eine Ersatzmassnahme gemäss Art. 237 Abs. 3 StPO lediglich kontrolliert werden. Sie ist hingegen nicht geeignet, eine Flucht zu verhindern und somit einer Fluchtgefahr tatsächlich zu begegnen (FREI/ZU- BERBÜHLER ELSÄSSER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 10 zu Art. 237 StPO mit Hinweisen). Insbesondere fällt auch die vom - 14 - Beschwerdeführer vorgebrachte Sicherheitsleistung (Kaution) in Höhe von Fr. 5'000.00 bis Fr. 10'000.00 (Stellungnahme zum Haftverlängerungsge- such vom 22. August 2023 [in: HA.2023.397], S. 2; Beschwerde vom 9. Au- gust 2023 [in: SBK.2023.236], S. 2) mit Blick auf die ausgeprägte Flucht- gefahr ausser Betracht, da sie – wie die Vorinstanz zutreffend erwog (vgl. E. 5.1 hiervor) nicht geeignet erscheint, ihn tatsächlich von einer Flucht ab- zuhalten. Dies gerade auch mit Blick auf die sehr hohe Deliktssumme von über Fr. 670'000.00 (vgl. Verfügung der Vorinstanz vom 2. August 2023, E. 3.5). Bei dieser Deliktssumme lässt sich – selbst wenn dem Beschwer- deführer nur ein Teil davon zustünde (vgl. Stellungnahme zum Haftverlän- gerungsgesuch vom 22. August 2023 [in: HA.2023.397], S. 2) – nicht aus- schliessen, dass der Beschwerdeführer den Verfall der Kaution in Kauf nehmen würde. 5.5. Nach dem Dargelegten kann der Beschwerdeführer nicht gegen Leistung einer Kaution aus der Haft entlassen werden. Andere Gründe, welche ge- gen die Verhältnismässigkeit der mit der angefochtenen Verfügung bestä- tigten Verlängerung der Untersuchungshaft sprechen, bringt der Beschwer- deführer nicht vor und sind auch nicht ersichtlich. Demnach ist die Verhält- nismässigkeit der Verlängerung der strafprozessualen Haft zu bejahen. 6. Zusammengefasst ist die von der Vorinstanz am 24. August 2023 bis zum 17. November 2023 für den Beschwerdeführer verlängerte Untersuchungs- haft nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 7. 7.1. Der Beschwerdeführer unterliegt vollständig. Bei diesem Ausgang des Ver- fahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerle- gen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 7.2. Die dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers für das vorliegende Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung ist am Ende des Strafverfahrens von der zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO). - 15 - Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 68.00, zusammen Fr. 1'068.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 25. September 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Gall