3.2. Sollte dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers im vorliegenden Beschwerdeverfahren überhaupt ein nennenswerter Aufwand entstanden sein oder entstehen, so würde die Entschädigung durch die am Ende des Verfahrens zuständige Instanz festgesetzt (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 57.00, zusammen Fr. 857.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] -7-