2.6. Weitere Beschwerdegründe bringt der Beschwerdeführer nicht vor, insbesondere macht er nicht geltend, dass die Voraussetzungen der Anordnung einer notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. b StPO nicht gegeben seien. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich daher. Im Ergebnis ist die Einsetzung von Rechtsanwalt und Notar B._____ als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3. 3.1. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihm keine Entschädigung zuzusprechen.