2023, N. 26 zu Art. 92 StPO). Vorausgesetzt ist damit, dass es dem Beschwerdeführer in seiner konkreten Situation unmöglich war, die fragliche Frist zu wahren oder mit der Fristwahrung einen Dritten zu betrauen (vgl. RIEDO, a.a.O., N. 35 zu Art. 94 StPO). Inwiefern solche Hinderungsgründe vorgelegen haben, legte der Beschwerdeführer weder in seiner Eingabe vom 16. August 2023 noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren dar. Zusammenfassend hat die Staatsanwaltschaft D._____ dem Beschwerdeführer hinreichend -6-