_ hat den Beschwerdeführer in ihrer Verfügung vom 3. August 2023 – nachdem sie ihm bereits mit Verfügungen vom 18. sowie vom 28. Juli 2023 zur Bestellung einer notwendigen Wahrverteidigung aufgefordert hatte – ausdrücklich auf die letztmalige Fristeinräumung bis zum 16. August 2023 hingewiesen und ihm die Konsequenzen im Falle seiner Säumnis angedroht. Bei so bezeichneten Fristen kommt eine Fristerstreckung nur noch in eigentlichen Notsituationen in Frage. Die entsprechenden Anforderungen decken sich alsdann mit jenen der Wiederherstellung einer Frist nach Art. 94 StPO (vgl. RIEDO, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 26 zu Art. 92 StPO).