2.5. Ebenso ist nicht ersichtlich, dass die Staatsanwaltschaft D._____ die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers verletzt haben soll, indem sie ihm gestützt auf sein Schreiben vom 16. August 2023 keine Notfrist von 10 Tagen einräumte. Die Staatsanwaltschaft D._____ hat den Beschwerdeführer in ihrer Verfügung vom 3. August 2023 – nachdem sie ihm bereits mit Verfügungen vom 18. sowie vom 28. Juli 2023 zur Bestellung einer notwendigen Wahrverteidigung aufgefordert hatte – ausdrücklich auf die letztmalige Fristeinräumung bis zum 16. August 2023 hingewiesen und ihm die Konsequenzen im Falle seiner Säumnis angedroht.