staatsanwaltschaft des Kantons Aargau erfolgen dürfte (vgl. hierzu auch Art. 42 Abs. 1 StPO). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist auch die Verfahrenshoheit betreffend das zugrundeliegende Strafverfahren nicht mit dem Ausstandsgesuch auf die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau übergegangen.