Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer mit Datum vom 24. Juli 2023 zugestellt. Wie die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau in ihrer Beschwerdeantwort zudem zutreffend ausführt, kommen weder der Beschwerde gegen die Übernahmeverfügung der Staatsanwaltschaft D._____ vom 26. April 2023 (Art. 41 Abs. 2 i.V.m Art. 387 StPO analog) noch dem Ausstandsgesuch (vgl. Art. 59 Abs. 3 StPO) aufschiebende Wirkung zu. Es ist damit nicht ersichtlich, weshalb die eigentliche Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer nicht fortgesetzt werden und keine Verfügung zur Anordnung bzw. Ernennung und Einsetzung einer amtlichen Verteidigung durch die Staatsanwaltschaft D._____ respektive die Ober-