2.4. Dem Beschwerdeführer kann nicht zugestimmt werden. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau hat lediglich das Gerichtsstandsverfahren, nicht aber die eigentliche Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer sistiert. Dies ergibt sich aus der Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 12. Juni 2023, die dem Beschwerdeführer am 15. Juni 2023 zugestellt wurde, wie auch aus der Verfügung vom 11. Juli 2023, in welcher die Begründung der Verfügung dahingehend präzisiert wurde, dass nur das Gerichtsstandsverfahren sistiert werde. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer mit Datum vom 24. Juli 2023 zugestellt.