2.3. Der Beschwerdeführer macht mit Beschwerde geltend, dass die Anordnung bzw. Ernennung und Einsetzung einer amtlichen Verteidigung nicht zulässig sei, da die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau das Verfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau im Verfahren SBK.2023.165 über ein durch ihn eingereichtes Ausstandsgesuch sistiert habe. Somit liege die Verfahrenshoheit bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau. Trotz dieser Sistierung werde die Staatsanwaltschaft D._____ laufend tätig und setze ihm Fristen an.