2. 2.1. Die amtliche Verteidigung ist gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StPO bei notwendiger Verteidigung anzuordnen, wenn die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt. Die amtliche Verteidigung wird von der im jeweiligen Verfahrensstadium zuständigen Verfahrensleitung bestellt (Art. 133 Abs. 1 StPO). Im Kanton Aargau bestellt bis zum Abschluss des Vorverfahrens die Oberstaatsanwaltschaft die amtliche Verteidigung (§ 4 Abs. 7 EG StPO).