1. Verfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Nachdem keine Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig. Nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet die Frage, ob das Strafverfahren bis zum Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen zu sistieren ist. Soweit der Beschwerdeführer die Sistierung des Strafverfahrens beantragt, ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten. Im Übrigen ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) einzutreten.